Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Flugabgabegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Tarif

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

7 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

15 Euro

Langstrecke

35 Euro.

  1. Absatz 2Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.
  2. Absatz 3Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 7 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40143660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P5/NOR40143660

Navigation im Suchergebnis