Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flugabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
FlugAbgG
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Text
Befreiung von der Abgabenpflicht
§ 3.
Von der Flugabgabe ist befreit:
Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.
Schlagworte
Transitpassagier
Im RIS seit
04.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
20007051
Dokumentnummer
NOR40130639