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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 79a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79a

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Verpflichtende Stromkennzeichnung

Paragraph 79 a,
  1. Absatz einsLieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die gesamte an ihre Kunden zum Zwecke des Endverbrauchs gelieferten Strommengen mit Nachweisen zu belegen, wobei Lieferungen von elektrischer Energie an Kunden, die keine Haushaltskunden sind, ab 1. Jänner 2015 vollständig mit Nachweisen zu belegen sind.
  2. Absatz 2In Abweichung von Absatz eins,, Paragraph 78 und Paragraph 79, gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, Nachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der automationsunterstützten Registerdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind im Verhältnis zur Herkunft des Stroms 25% der Nachweise zu löschen. Die Pumpspeicherkraftwerke haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Nachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40155007

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