(2)Absatz 2Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer im Sinne des § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, KSchG der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.