Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
03.03.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ElWOG 2010
Index
58/02 Energierecht
Text
Netzebenen
§ 63.Paragraph 63,
Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
Schlagworte
Höchstspannung, Hochspannung, Mittelspannung
Im RIS seit
10.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40123971