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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Entgelt für sonstige Leistungen

Paragraph 58,

Die Netzbetreiber sind berechtigt, Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 8 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen. Die Entgelte für sonstige Leistungen sind von der Regulierungsbehörde durch Verordnung in angemessener Höhe festzulegen, wobei über die in Absatz eins, festgelegten Grundsätze hinausgehend auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen ist. Entgelte für sonstige Leistungen sind insbesondere für Mahnspesen, sowie die vom Netzbenutzer veranlassten Änderungen der Messeinrichtung festzusetzen. Das für die Abschaltung gemäß Paragraph 82, Absatz 3 und Wiederherstellung des Netzzuganges zu entrichtende Entgelt darf insgesamt 30 Euro nicht übersteigen.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123966

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