Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 44

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Recht zum Netzanschluss

Paragraph 44,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

  1. Absatz 2Vom Recht gemäß Absatz eins, sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123952

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