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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 27

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Unabhängigkeit des Übertragungsnetzeigentümers

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Übertragungsnetzeigentümer, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.
  2. Absatz 2Die Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzeigentümers ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      in einem vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung zuständig sind;
    2. Ziffer 2
      es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
    3. Ziffer 3
      der Übertragungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Übertragungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) gleichgestellt.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123935

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