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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 24

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Hauptstück
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

1. Abschnitt
Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

Voraussetzungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
  2. Absatz 2Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt,
    1. Ziffer eins
      direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen der Erzeugung oder der Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber auszuüben;
    2. Ziffer 2
      direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
    3. Ziffer 3
      Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
    4. Ziffer 4
      Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
    1. Ziffer eins
      die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;
    3. Ziffer 3
      das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung des Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß Paragraph 25, als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß Paragraph 28, als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zugelassen.
  5. Absatz 5Handelt es sich bei der in Absatz 2, genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.
  6. Absatz 6Absatz 2, Ziffer eins und 2 umfasst auch Erdgasunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 13, des Gaswirtschaftsgesetzes 2010.
  7. Absatz 7Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen. Paragraph 11, bleibt davon unberührt.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123932

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