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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 16d

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16d

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften

Paragraph 16 d,
  1. Absatz einsNetzbenutzer gemäß Paragraph 16 b, Absatz 2,, Paragraph 16 c, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 79, Absatz 2, EAG haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, an einer Energiegemeinschaft gemäß Paragraph 16 b, oder Paragraph 16 c, teilzunehmen.
  2. Absatz 2Die betroffenen Netzbetreiber sind über die Gründung einer Energiegemeinschaft sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Funktionsweise der Erzeugungsanlagen (allenfalls Speicheranlagen) unter Angabe der Zählpunktnummern;
    2. Ziffer 2
      Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer unter Angabe der Zählpunktnummern;
    3. Ziffer 3
      jeweiliger ideeller Anteil der teilnehmenden Netzbenutzer an der Erzeugungsanlage sowie die Aufteilung der erzeugten Energie;
    4. Ziffer 4
      Zuordnung der nicht von den teilnehmenden Netzbenutzern verbrauchten Energieeinspeisung pro Viertelstunde;
    5. Ziffer 5
      Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
    6. Ziffer 6
      Beendigung oder Auflösung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie die Demontage der Erzeugungsanlagen.
    Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Ziffer eins bis 6 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Absatz 4, genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Energiegemeinschaft hat darüber hinaus Vereinbarungen zu treffen, die zumindest folgende Inhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer durch den Netzbetreiber;
    2. Ziffer 2
      Betrieb, Erhaltung und Wartung der Erzeugungsanlagen sowie die Kostentragung;
    3. Ziffer 3
      Haftung;
    4. Ziffer 4
      allfällige Versicherungen.
  4. Absatz 4Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde hat die Energiegemeinschaft der Regulierungsbehörde die über Absatz 2, hinaus erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß Paragraph 24, E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen. Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht über in Österreich gegründete Energiegemeinschaften, insbesondere über die Anzahl und regionale Verteilung von Energiegemeinschaften, zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen liegt bei der Energiegemeinschaft. Hinsichtlich der Betriebsführung und Wartung ihrer Erzeugungsanlagen kann sich die Energiegemeinschaft eines Dritten bedienen.
  6. Absatz 6Die Energiegemeinschaft hat sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40236278

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