Bundesrecht konsolidiert

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Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 111

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 111,
  1. Absatz einsDie auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
  2. Absatz 2Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
  3. Absatz 3Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben ab Inbetriebnahme für 15 Jahre keine der für den Bezug von erneuerbarer elektrischer Energie verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten, sofern die jeweilige Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.
  4. Absatz 4Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.
  5. Absatz 5Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß Paragraph 23 b, ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von Paragraph 23 b, Absatz 2,, bis 31. März 2021 festzulegen;
    2. Ziffer 2
      in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von Paragraph 23 b, Absatz 5,
  6. Absatz 6Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 10, ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.
  7. Absatz 7Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß Paragraph 78, Absatz eins, hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß Paragraph 79, Absatz 5, bekannt.
  8. Absatz 8Ab dem 1. Jänner 2024 ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40236275

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