(7)Absatz 7Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß § 78 Abs. 1 hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß § 79 Abs. 5 bekannt.Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß Paragraph 78, Absatz eins, hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß Paragraph 79, Absatz 5, bekannt.