Bundesrecht konsolidiert

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Transparenzdatenbankgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Abkürzung

TDBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Öffentliche Mittel

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÖffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die
    1. Ziffer eins
      von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
    stammen.
  2. Absatz 2Als öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Mittel, die von einer juristischen Person des privaten Rechts, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer öffentlich- oder privatrechtlichen Stiftung, einem öffentlich- oder privatrechtlichen Fonds oder einem anderen Zweckvermögen stammen, wenn die Finanzierung dieser Mittel überwiegend durch eine in Absatz eins, genannte Körperschaft erfolgt.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Gesetzesnummer

20007048

Dokumentnummer

NOR40124129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/109/P5/NOR40124129

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