Bundesrecht konsolidiert

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Transparenzdatenbankgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Abkürzung

TDBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auswertungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur Erfüllung des Steuerungszwecks kann die BRZ GmbH mit einem Beschluss der Bundesregierung beauftragt werden, die im Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Auswertung und Veröffentlichung der aggregierten und nicht personenbezogenen Daten nach verschiedenen Gesichtspunkten zu gruppieren, zusammen zu fassen und der Bundesregierung zu überlassen. Die BRZ GmbH darf die Daten zum Zweck der Erstellung der Auswertung speichern. Nach Abschluss der Auswertung sind diese Daten zu löschen.
  2. Absatz 2Die BRZ GmbH hat aus verwaltungsökonomischen Gründen die Bundesanstalt Statistik Österreich als datenschutzrechtliche Sub-Dienstleisterin für Auswertungen heranzuziehen, wenn die BRZ GmbH nicht über das jeweils erforderliche statistische Fachwissen verfügt. Die Entlohnung der Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß Paragraph 32, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Gesetzesnummer

20007048

Dokumentnummer

NOR40124128

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/109/P4/NOR40124128

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