hinsichtlich des § 9 zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (§ 15 Abs. 1) oder in die Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des § 9 vergleichbar sind;hinsichtlich des Paragraph 9, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 15, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des Paragraph 9, vergleichbar sind;