Bundesrecht konsolidiert

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Transparenzdatenbankgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012

Abkürzung

TDBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zeitpunkt der Mitteilung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie leistende Stelle (Paragraph 7,) hat die Mitteilung (Paragraph 15, Absatz 2,) unverzüglich nach Auszahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder nach Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, an die BRZ GmbH zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
  2. Absatz 2Eine nachträgliche Änderung der gemeldeten Leistung ist unverzüglich nach der Änderung an die BRZ GmbH zu übermitteln. Entsprechend dem Inhalt dieser Mitteilung ist die BRZ GmbH zur Änderung der in der Transparenzdatenbank verarbeiteten Daten verpflichtet.
  3. Absatz 3Ist die leistende Stelle (Paragraph 7,) zur Löschung der Daten über eine Leistung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, verpflichtet, hat sie unverzüglich der BRZ GmbH mitzuteilen, dass die betroffenen Daten aus der Transparenzdatenbank zu löschen sind. Entsprechend dem Inhalt dieser Mitteilung ist die BRZ GmbH zur Löschung der Daten in der Transparenzdatenbank verpflichtet.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Gesetzesnummer

20007048

Dokumentnummer

NOR40124142

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