(1)Absatz einsDie leistende Stelle (§ 7) hat die Mitteilung (§ 15 Abs. 2) unverzüglich nach Auszahlung der Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder nach Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.Die leistende Stelle (Paragraph 7,) hat die Mitteilung (Paragraph 15, Absatz 2,) unverzüglich nach Auszahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder nach Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, an die BRZ GmbH zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.