(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 15 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 2) durch den Leistungsempfänger erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zu verwenden.Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß Paragraph 15, Absatz eins, insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (Paragraph 2,) durch den Leistungsempfänger erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, zu verwenden.