Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einer natürlichen oder juristischen Person, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; ausgenommen sind Zuschüsse, die unter §§ 9 oder 13 fallen;Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einer natürlichen oder juristischen Person, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; ausgenommen sind Zuschüsse, die unter Paragraphen 9, oder 13 fallen;