Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
14.11.2012
Abkürzung
TDBG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
1. Abschnitt
Errichtung und Verwendung
Regelungszweck
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern zum Zweck derDieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern zum Zweck der einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher Leistungen im Sinne des § 8 über das Transparenzportal (Informationszweck)einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher Leistungen im Sinne des Paragraph 8, über das Transparenzportal (Informationszweck)
einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck) und
Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck).
(2)Absatz 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, als datenschutzrechtliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 iVm § 10 DSG 2000 zu beauftragen, eine Transparenzdatenbank zu errichten und ein Transparenzportal einzurichten. Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung der Daten über die von § 15 Abs. 2 und 3 erfassten Leistungen. Das Transparenzportal dient der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers, der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 und eine Information über Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 6. Die Entlohnung der BRZ GmbH hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.Die Bundesregierung wird ermächtigt, als datenschutzrechtliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 10, DSG 2000 zu beauftragen, eine Transparenzdatenbank zu errichten und ein Transparenzportal einzurichten. Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung der Daten über die von Paragraph 15, Absatz 2 und 3 erfassten Leistungen. Das Transparenzportal dient der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers, der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und eine Information über Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Die Entlohnung der BRZ GmbH hat gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
Im RIS seit
28.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Gesetzesnummer
20007048
Dokumentnummer
NOR40124125