Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 59/2009

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Text

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:

  1. Ziffer eins
    Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:
    1. Litera a
      das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,,
    2. Litera b
      ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110/1993, einem Landespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung,
    3. Litera c
      die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und
    4. Litera d
      eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.
  2. Ziffer 2
    Es wird die Betreuung durch selbständige Personenbetreuer in der Höhe von 225 Euro und durch unselbständige Betreuungskräfte in der Höhe von 800 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Bei der Förderung können Einkommen und Vermögen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Keinesfalls berücksichtigt wird:
    • Strichaufzählung
      Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bis zu einem Betrag von zumindest 5 000 Euro,
    • Strichaufzählung
      ein Eigenheim (eine Eigentumswohnung), das (die) der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses der betreuten Person dient.
    Für die Berücksichtigung von Vermögen können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

Im RIS seit

24.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20006338

Dokumentnummer

NOR40106675

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/59/A1/NOR40106675

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