Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9
Text
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:
das Vorliegen eines
Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2007,Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,,ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110/1993, einem Landespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung,
die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und
eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.
Es wird die Betreuung durch selbständige Personenbetreuer in der Höhe von 225 Euro und durch unselbständige Betreuungskräfte in der Höhe von 800 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.
Bei der Förderung können Einkommen und Vermögen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Keinesfalls berücksichtigt wird:
Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bis zu einem Betrag von zumindest 5 000 Euro,
ein Eigenheim (eine Eigentumswohnung), das (die) der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses der betreuten Person dient.
Für die Berücksichtigung von Vermögen können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
Im RIS seit
24.07.2009
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
20006338
Dokumentnummer
NOR40106675