Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz § 2d

Kurztitel

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2d

Inkrafttretensdatum

15.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZaBiStaG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2 d,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und allfälliger Kosten zu übernehmen, mit denen Darlehen aus dem Unionshaushalt für das im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geschaffene Europäische Instrument für temporäre Hilfe zur Abmilderung der Arbeitslosigkeitsrisiken (SURE) abgesichert werden.
  2. Absatz 2,In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
  3. Absatz 3,Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40223164

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P2d/NOR40223164

Navigation im Suchergebnis