Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundeshaushaltsgesetz 2013 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Angaben zur Wirkungsorientierung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf haben insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere Wirkungsziele für die Untergliederungen und Maßnahmen für die Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Untergliederung dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Bundesvoranschlags innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Untergliederungen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Paragraph 43,) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
    2. Ziffer 2
      die Berücksichtung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.
  3. Absatz 3Der Rechnungshof kann zu den im Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Absatz eins, genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zur Unterstützung der Beratungen eine Stellungnahme vorlegen.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113975

Navigation im Suchergebnis