Bundesrecht konsolidiert

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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 8

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Rechte und Pflichten

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich.
  2. Absatz 2,Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2015,)

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40168273

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/135/P8/NOR40168273

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