Bundesrecht konsolidiert

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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 6

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Form der Begründung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1987,, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde protokolliert die Erklärungen der beiden Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, wodurch die eingetragene Partnerschaft zustande kommt. Die Behörde lässt das Protokoll von beiden unterschreiben.
  3. Absatz 3Die eingetragene Partnerschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung begründet werden.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112707

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/135/P6/NOR40112707

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