Bundesrecht konsolidiert

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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Begründungshindernisse

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
    1. Ziffer eins
      zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;
    2. Ziffer 2
      mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
    3. Ziffer 3
      zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
  2. Absatz 2Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112706

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/135/P5/NOR40112706

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