Bundesrecht konsolidiert

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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

2. Abschnitt
Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine eingetragene Partnerschaft kann nicht begründen, wer minderjährig oder zwar volljährig, aber geschäftsunfähig ist.
  2. Absatz 2,Eine volljährige Person, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Einwilligung der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person.
  3. Absatz 3,Wird die nach Absatz 2, erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112705

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/135/P4/NOR40112705

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