(3)Absatz 3,Wird die nach Abs. 2 erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Wird die nach Absatz 2, erforderliche Einwilligung verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag der beschränkt geschäftsfähigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.