Bundesrecht konsolidiert

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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 37

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Ausgleichszahlung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsSoweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem eingetragenen Partner eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den ausgleichspflichtigen eingetragenen Partner wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112738

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