Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
20/02 Familienrecht
Text
Durchführung der Aufteilung
§ 36.Paragraph 36,
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher eingetragene Partner sie zu tragen hat.
Im RIS seit
12.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20006586
Dokumentnummer
NOR40112737