Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.
Im RIS seit
12.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20006586
Dokumentnummer
NOR40112733