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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 29
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 18.07.2011
§ 28 am 18.07.2011
§ 30 am 18.07.2011
Alle Fassungen
§ 29 heute
§ 29 gültig ab 01.01.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EPG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Gerichtliche Anordnungen
§ 29.
Paragraph 29,
(1)
Absatz eins
Bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen eingetragenen Partner sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen eingetragenen Partners an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen.
(2)
Absatz 2
Steht Gebrauchsvermögen im Eigentum einer dritten Person, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
Im RIS seit
12.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20006586
Dokumentnummer
NOR40112730
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/135/P29/NOR40112730
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