Bundesrecht konsolidiert

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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

5. Abschnitt

Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den folgenden Absätzen bestimmt ist. Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft berufen, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Einer dritten Person gegenüber können aus der Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft Einwendungen gegen ein zwischen der dritten Person und einem eingetragenen Partner vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn die eingetragene Partnerschaft bereits zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit der dritten Person bekannt war.
  2. Absatz 2Eine eingetragene Partnerschaft ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      ihre Begründung nicht in der durch Paragraph 6, Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist;
    2. Ziffer 2
      ein eingetragener Partner zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand; die eingetragene Partnerschaft ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn er nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gibt, die eingetragene Partnerschaft fortsetzen zu wollen;
    3. Ziffer 3
      ein eingetragener Partner zur Zeit ihrer Begründung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder in gültiger eingetragener Partnerschaft lebte;
    4. Ziffer 4
      sie den Verboten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zuwider zwischen Verwandten begründet worden ist, oder
    5. Ziffer 5
      sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck begründet worden ist, dem einen eingetragenen Partner die Führung des Namens des anderen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen zu ermöglichen, ohne dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll; sie ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn beide eingetragenen Partner nach ihrer Begründung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tod, jedoch mindestens drei Jahre, als eingetragene Partner miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Teils die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
  3. Absatz 3Die Nichtigkeit kann jeder eingetragene Partner oder die Staatsanwaltschaft, im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner, durch Klage geltend machen. Ist die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben. Sind beide eingetragenen Partner verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
  4. Absatz 4Die Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft ist gegen beide eingetragenen Partner und, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Teil zu richten. Die Nichtigkeitsklage des einen eingetragenen Partners ist gegen den anderen zu richten. Für den Fall, dass zur Zeit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein eingetragener Partner mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte, ist die Nichtigkeitsklage des ersten Ehegatten oder eingetragenen Partners gegen beide Teile der späteren Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft zu richten.
  5. Absatz 5Begründet ein eingetragener Partner nach Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft durch eine ausländische Entscheidung eine neue eingetragene Partnerschaft, so ist die neue eingetragene Partnerschaft nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Teile der neuen eingetragenen Partnerschaft bei ihrer Begründung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112720

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