Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 16

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Ausschluss der Auflösung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDas Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens (Paragraph 15, Absatz eins,) besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten eingetragenen Partners ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie nicht als die eingetragene Partnerschaft zerstörend empfunden hat.
  2. Absatz 2Das Recht auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens erlischt, wenn die Klage nicht binnen sechs Monaten erhoben wird. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Auflösungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner aufgehoben ist. Fordert der schuldige eingetragene Partner den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Die Auflösung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Auflösungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind. Für die Sechsmonatsfrist gilt Paragraph 14, Absatz 5, entsprechend.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der im Absatz 2, bezeichneten Fristen kann während eines Auflösungsstreites ein Auflösungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Verfehlungen, auf die eine Auflösungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gegründeten Klage geltend gemacht werden.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112717

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/135/P16/NOR40112717

Navigation im Suchergebnis