(4)Absatz 4Die Auflösungsklage nach Abs. 1 kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die Partnerschaftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Abs. 1 Z 6 mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.Die Auflösungsklage nach Absatz eins, kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die Partnerschaftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Absatz eins, Ziffer 6, mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.