Bundesrecht konsolidiert

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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 14

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Auflösung wegen Willensmängeln

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEin eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn er
    1. Ziffer eins
      zur Zeit der Begründung oder im Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, zur Zeit der Bestätigung in der Partnerschaftsfähigkeit beschränkt war;
    2. Ziffer 2
      bei der Begründung nicht wusste, dass es sich um die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft handelt, oder dies zwar wusste, aber eine Erklärung, die eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, nicht abgeben wollte;
    3. Ziffer 3
      sich in der Person des anderen irrte;
    4. Ziffer 4
      sich bei der Begründung der eingetragenen Partnerschaft über solche die Person des anderen betreffende Umstände irrte, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten;
    5. Ziffer 5
      zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit Wissen des anderen durch arglistige Täuschung über solche Umstände, ausgenommen solche über Vermögensverhältnisse, bestimmt wurde, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft von der Begründung abgehalten hätten, oder
    6. Ziffer 6
      zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft widerrechtlich durch Drohung bestimmt wurde.
  2. Absatz 2Die Auflösung ist ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      der eingetragene Partner nach Wegfall des Irrtums oder der Zwangslage oder nach der Entdeckung der Täuschung oder nach Erlangung der Partnerschaftsfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die eingetragene Partnerschaft dennoch fortsetzen will;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)
    1. Ziffer 3
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, das Verlangen mit Rücksicht auf die Gestaltung der bisherigen Lebensgemeinschaft sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,)
  3. Absatz 4Die Auflösungsklage nach Absatz eins, kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Zeitpunkt, in dem die Begründung oder die Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der eingetragene Partner die Partnerschaftsfähigkeit erlangt, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 mit dem Zeitpunkt, in dem er den Irrtum oder die Täuschung entdeckt, im Fall des Absatz eins, Ziffer 6, mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.
  4. Absatz 5Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Teil innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Auflösungsklage gehindert ist. Hat ein nicht entscheidungsfähiger klageberechtigter Teil keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an er die Auflösungsklage selbständig erheben kann oder in dem der Mangel der Vertretung aufhört. Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Teils die Auflösungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der eingetragene Partner selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlangen der Entscheidungsfähigkeit die Auflösungsklage erheben.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40192578

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