Bundesrecht konsolidiert

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Eingetragene Partnerschaft-Gesetz § 13

Kurztitel

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPG

Index

20/02 Familienrecht

Text

4. Abschnitt
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Gründe der Auflösung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod oder die Todeserklärung eines eingetragenen Partners oder durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst.
  2. Absatz 2Die Auflösung kann ein eingetragener Partner nur selbst begehren, wenn er dafür entscheidungsfähig ist. Fehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der eingetragene Partner aber zu erkennen, dass er die vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40192577

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