(4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 berühren nicht vertragliche Ansprüche aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Abs. 2 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem eingetragenen Partner jedoch der Anspruch nach Abs. 2 gewahrt, soweit dieser die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.Die Absatz 2 und 3 berühren nicht vertragliche Ansprüche aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Absatz 2, aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem eingetragenen Partner jedoch der Anspruch nach Absatz 2, gewahrt, soweit dieser die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.