Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
04.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PyroTG 2010
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände
§ 13.Paragraph 13,
Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: Von Paragraphen 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:
Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.
Im RIS seit
03.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20006629
Dokumentnummer
NOR40113768