Bundesrecht konsolidiert

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Postmarktgesetz § 59

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 10, Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß Paragraph 22,

    Anmerkung, Absatz 2, ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)

  2. Absatz 3Der gemäß Paragraph 43, einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz 2,) zu konstituieren. Die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.

    Anmerkung, Absatz 4, ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)

  3. Absatz 5Paragraph 34, Absatz 8, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz eins,) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112414

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