(5)Absatz 5§ 34 Abs. 8 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (§ 64 Abs. 1) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß § 34 Abs. 2, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.Paragraph 34, Absatz 8, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (Paragraph 64, Absatz eins,) bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.