Bundesrecht konsolidiert

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Postmarktgesetz § 25

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 25,
  1. Absatz einsPostdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die Paragraphen 26,, 32 Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40208875

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