Bundesrecht konsolidiert

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Sprengmittelgesetz 2010 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

2.TEIL
BESONDERER TEIL

1. Hauptstück
Herstellung und Verarbeitung

Herstellung und Verarbeitung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
  2. Absatz 2,Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.
  3. Absatz 3,Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112197

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