Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.03.2016
Abkürzung
SprG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
2.TEIL
BESONDERER TEIL
1. Hauptstück
Herstellung und Verarbeitung
Herstellung und Verarbeitung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
(2)Absatz 2,Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.
(3)Absatz 3,Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
Schlagworte
Schießmittel
Im RIS seit
29.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
20006570
Dokumentnummer
NOR40112197