Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 69

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

Paragraph 69,
  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. römisch eins Nr. 165/1999, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111506

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