Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 68

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Förderungsrichtlinien

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).
  2. Absatz 2Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111505

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