Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 67

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gewährung der Förderung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (nachfolgend Förderung genannt) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüssen) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.
  3. Absatz 3Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind und
    2. Ziffer 2
      die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.
  4. Absatz 4Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt. Abweichend von diesem Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Ländern kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung einen Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für Förderungsmaßnahmen festlegen.
  5. Absatz 5Von Absatz 4, abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
  6. Absatz 6Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Absatz 3, erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  7. Absatz 7Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40125930

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