Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 66

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Abwicklung der Förderung

Paragraph 66,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111503

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