Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 64

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Kosten

Paragraph 64,
  1. Absatz einsWird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der Untersuchung zu tragen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Kosten hat – unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, –der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dieser Ersatz der Kosten sind Einnahmen des Bundes.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111501

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