(1)Absatz einsIm Falle einer Übertretung nach § 61 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und der Stoffe gemäß § 32 sowie von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dringliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.Im Falle einer Übertretung nach Paragraph 61, kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und der Stoffe gemäß Paragraph 32, sowie von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dringliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.