(3)Absatz 3Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen, sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.