Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 59

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Verwertung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsÜber die Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse entscheidet – nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors – das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
  2. Absatz 2Von den eingezogenen Erzeugnissen sind zu vernichten:
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,
    2. Ziffer 2
      nachgemachte Weine und
    3. Ziffer 3
      sonstige Erzeugnisse, wenn ihre Verwertung Missbrauch erwarten lässt oder die Verwertung einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.
  3. Absatz 3Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel, auch in verarbeiteter Form, ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Destillat oder Essig ist jedoch zulässig, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.
  4. Absatz 4Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse ist der Erlös nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie der auf der Sache lastenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen.
  5. Absatz 5Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegen dem Gericht. Der Bundeskellereiinspektor ist dabei zu hören.
  6. Absatz 6Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Erzeugnisse verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen vorläufig ausgenommen.
  7. Absatz 7Eingezogener Wein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111496

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