Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Weingesetz 2009 § 58

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Einziehung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsErzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach Paragraph 57, gewesen sind, sind einzuziehen.
  2. Absatz 2Solche Erzeugnisse, die verkehrsunfähig sind, sind auch einzuziehen, wenn keine Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
  3. Absatz 3Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111495

Navigation im Suchergebnis