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Weingesetz 2009 § 58
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 09.07.2020
§ 57 am 09.07.2020
§ 59 am 09.07.2020
Alle Fassungen
§ 58 heute
§ 58 gültig ab 18.11.2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Weingesetz 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
18.11.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
80/03 Weinrecht
Text
Einziehung
§ 58.
Paragraph 58,
(1)
Absatz eins
Erzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach § 57 gewesen sind, sind einzuziehen.
Erzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach Paragraph 57, gewesen sind, sind einzuziehen.
(2)
Absatz 2
Solche Erzeugnisse, die verkehrsunfähig sind, sind auch einzuziehen, wenn keine Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
(3)
Absatz 3
Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
Im RIS seit
30.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Gesetzesnummer
20006524
Dokumentnummer
NOR40111495
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P58/NOR40111495
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