Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

80/03 Weinrecht

Text

4. Teil

Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen

Straftatbestände

§ 57.
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 25 unbefugt verwendet,
    4. Ziffer 4
      zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 verwendet,
    5. Ziffer 5
      als Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragter den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 47 Abs. 6 oder 8 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      Erzeugnisse gemäß § 1 die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
    7. Ziffer 7
      als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufbewahrt oder transportiert,
    8. Ziffer 8
      bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, anderer Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder diesem Bundesgesetz zugelassen sind, oder
    9. Ziffer 9
      Erzeugnissen gemäß § 1 entgegen Anhang XVb A 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Wasser zusetzt,
    ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.
  2. Absatz 2Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
  3. Absatz 3Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 oder 9 fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4Im Strafurteil wegen einer Straftat nach § 57 ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin Straftaten nach diesem Bundesgesetz mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Auf Urteilsveröffentlichung ist auch zu erkennen, wenn der Täter nach einem mit strengerer Strafe bedrohten Strafgesetz verurteilt wird und im Hinblick darauf eine Verurteilung nach § 57 unterbleibt. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
  5. Absatz 5Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 oder 2 rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen verurteilt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111494

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