Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz 2009 § 55

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Mostwäger

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Bundeskellereiinspektion kann sich – insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen – geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung fest.
  2. Absatz 2Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      das 19. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen,
    3. Ziffer 3
      vertrauenswürdig sind und
    4. Ziffer 4
      den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.

Schlagworte

Erntemeldung

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111492

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