(1)Absatz einsDie Bundeskellereiinspektion kann sich – insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen – geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung fest.